Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger (§§ 33 - 36) |
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.
Rechtsprechung zu § 33 AO
326 Entscheidungen zu § 33 AO in unserer Datenbank:
- FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1041/11
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Haftung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.04.2014 - I R 51/12
Erlass einer Kapitalertragsteuerfestsetzung wegen widerstreitender ...
- BFH, 08.04.2014 - I R 51/12
- OVG Niedersachsen, 28.02.2018 - 9 LC 217/16
Kurbeitrag - Berufung
- VG Gießen, 23.10.2019 - 4 K 252/19
"begehrtes Steuerkonto"
- FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 121/17
(Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner ...
- BFH, 26.08.2021 - V R 13/20
Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft
- FG Münster, 20.11.2019 - 9 K 315/17
Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung
- LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20
Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank
- BFH, 03.03.2015 - II R 30/13
Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der ...
- BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18
Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer
§ 33 AO in Nachschlagewerken
- § 33 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuerpflicht
Querverweise
Auf § 33 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)