Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger (§§ 33 - 36) |
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.
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Rechtsprechung zu § 33 AO
355 Entscheidungen zu § 33 AO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 30.07.2026 - 4 CS 26.932
Gewerbesteuerschulden, Haftungsbescheid, Geschäftsführerhaftung, Entstehen des ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 - 2 S 1900/23
Festsetzung eines Erschließungsbeitrags: ungeteilte Erbengemeinschaft; Umdeutung ...
- BFH, 05.09.2024 - V R 5/23
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender ...
- FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 - 15 K 15110/24
Zur Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im EWR-Ausland als ...
- OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2026 - 6 KN 6/24
Straßenreinigungssatzung Wedel ist unwirksam
- BFH, 26.08.2021 - V R 13/20
Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft
- BFH, 18.03.2025 - VII R 20/23
Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide
- FG Münster, 20.11.2019 - 9 K 315/17
Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung
- BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
Sonstige im Interesse eines Dritten liegende Abwicklungsmaßnahmen ohne ...
- OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2026 - 6 LA 140/24
Keine Erhebung der Straßenreinigungsgebühr vor Entstehung des ...
§ 33 AO in Nachschlagewerken
- § 33 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuerpflicht
Querverweise
Auf § 33 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)