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   BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21   

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https://dejure.org/2022,15831
BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21 (https://dejure.org/2022,15831)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - II ZB 11/21 (https://dejure.org/2022,15831)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - II ZB 11/21 (https://dejure.org/2022,15831)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 360 Abs. 3 AO, § ... 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG, § 153 Abs. 3 BewG, § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BewG, § 155 BewG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 155 Satz 1, § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 153 BewG, § 13a Abs. 4, § 13b Abs. 10 ErbStG, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 74 Abs. 1 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG, § 74 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 1913 BGB, § 153 Abs. 5 BewG, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 1, §§ 365, 366 AO, § 122 AO, § 33 AO, § 153 Abs. 1, 3 BewG, § 154 Abs. 2 BewG, § 365 Abs. 1 AO, § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG, § 394 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 74 Abs. 1 S. 2
    Liquidation; Beachtung nicht vermögensbezogener Drittinteressen

  • Wolters Kluwer

    Beendigung der Liquidation und Löschung einer Gesellschaft ohne Vorhandensein des verteilbaren Vermögens der Gesellschaft; Anmeldung des Schlusses der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister hinsichtlich Löschung

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft nach § 74 GmbHG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 74 Abs. 1 S. 2
    Sonstige im Interesse eines Dritten liegende Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug können bei einer vermögenslosen Gesellschaft der Beendigung der Liquidation nur dann entgegenstehen, wenn dieses Interesse berechtigt ist.

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 74 Abs. 1 S. 2
    Beendigung der Liquidation und Löschung einer Gesellschaft ohne Vorhandensein des verteilbaren Vermögens der Gesellschaft; Anmeldung des Schlusses der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister hinsichtlich Löschung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beteiligung einer GmbH am Steuerverfahren ihrer Liquidatorin steht Löschung der Gesellschaft nicht entgegen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft wegen Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug, die im Interesse eines Dritten liegen, abgelehnt werden kann

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auflösung der Gesellschaft, Liquidation

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Blitzlöschung einer vermögenslosen GmbH vor Ablauf des Sperrjahres

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1552
  • ZIP 2022, 1594
  • MDR 2022, 1225
  • DNotZ 2022, 779
  • FGPrax 2022, 157
  • WM 2022, 1335
  • BB 2022, 1683
  • DB 2022, 1695
  • Rpfleger 2022, 582
  • NZG 2022, 1486
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 09.11.2021 - II ZB 1/21

    Zurückweisung der auf Eintragung der Löschung der aufgelösten GmbH gerichteten

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Verteilbares Vermögen ist nicht vorhanden, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - II ZB 1/21, ZIP 2022, 122 Rn. 7, 11).

    Die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass sich an die Einspruchsverfahren ein gerichtliches Verfahren anschließen könnte, in dem nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO auch Kosten eines Vorverfahrens erstattungsfähig wären, begründet als solche noch keinen hinreichenden Anhalt für einen etwaigen künftigen Anspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - II ZB 1/21, ZIP 2022, 122 Rn. 11).

    aa) Dabei bedarf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene und vom Senat bislang offengelassene Frage, ob vor dem Abschluss eines die Gesellschaft betreffenden Besteuerungsverfahrens die Liquidation mit der Folge der Löschungsreife beendet werden kann, auch hier keiner Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - II ZB 1/21, ZIP 2022, 122 Rn. 18).

    Hinzu kommt, dass die Gesellschaft bis zur Löschung als Liquidationsgesellschaft mit allen Rechten und Pflichten fortbesteht und damit, trotz Abschluss ihrer vermögensbezogenen Liquidationsmaßnahmen, auch die dafür anfallenden Kosten, etwa für die Erstellung von Bilanzen, Kammerbeiträge sowie Rechts- und Steuerberatungskosten, zu tragen hat (vgl. Wachter, GmbHR 2022, 257, 260; siehe auch Peetz, GmbHR 2020, 1263 Rn. 29 f.).

  • BFH, 06.05.1977 - III R 19/75

    Früherer Gesellschafter - Löschung einer GmbH & Co. KG - Handlesregister -

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 273 Abs. 4 AktG nicht voraus, dass noch Vermögen vorhanden ist; sie kann zum Beispiel lediglich im Interesse eines Gläubigers erfolgen (BFHE 122, 389, 392).

    Steuerrechtlich besteht eine GmbH nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trotz ihrer Löschung im Handelsregister weiter fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. BFHE 122, 389, 392 mwN; BFH/NV 2004, 670, 671; BFHE 262, 174 Rn. 32; BFH/NV 2022, 24 Rn. 17; ferner BFH, GmbHR 2022, 487 Rn. 9).

    Danach ist die Antragstellerin nicht nur bis zur Abgabe ihrer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 1 und 3 BewG, sondern darüber hinaus auch noch bis zur Beendigung ihrer Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren der Liquidatorin und ihres eigenen Einspruchsverfahrens steuerrechtsfähig (§ 154 Abs. 2 BewG; vgl. BFHE 122, 389, 392).

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 60/91

    Außenprüfung bei beendigter KG

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Nach der im Anwendungserlass in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine Kapitalgesellschaft steuerrechtsfähig, solange ihre Rechtsbeziehungen zur Finanzbehörde nicht vollständig abgewickelt sind, sie steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder ihr gegenüber ergangene Bescheide angreift (vgl. BFHE 169, 294, 296 f.; siehe auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 2.2019, § 33 AO Rn. 49; Schindler/Gosch, AO/FGO, Stand 1.6.2021, § 33 AO Rn. 43 f.).

    Dabei gehören zu den das Gesellschaftsverhältnis betreffenden steuerrechtlichen Rechtsbeziehungen alle Verpflichtungen, durch die eine Gesellschaft zum Steuerpflichtigen im Sinne des § 33 AO wird (vgl. BFHE 169, 294, 297).

  • BGH, 10.10.1988 - II ZR 92/88

    Erwerb eines mit einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Er hat allerdings, nachdem er in einer früheren Entscheidung ausdrücklich offengelassen hat, ob im Fall eines berechtigten Interesses an einer Abwicklungsmaßnahme auch bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft eine Nachtragsliquidation entsprechend § 273 Abs. 4 AktG oder aber eine Bestellung entsprechend § 74 Abs. 2 Satz 2 GmbHG oder analog § 1913 BGB in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 92/88, BGHZ 105, 259, 262), später die Durchführung einer Nachtragsliquidation auch in diesem Fall für angezeigt erachtet (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 18).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Abwicklungsmaßnahmen immer dann durchzuführen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 92/88, BGHZ 105, 259, 262).

  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Das gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fortbestehen der Gesellschaft bei anhängigen Aktiv- oder Passivprozessen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, GmbHR 2011, 83 Rn. 22 mwN).
  • BFH, 06.07.2011 - II R 44/10

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an einen Empfänger und die Verbindlichkeit des Bescheids diesem gegenüber sind jeweils für sich unabhängig von der Bekanntgabe des Bescheids an andere Adressaten zu beurteilen (vgl. BFHE 152, 10, 13; 234, 107 Rn. 31 f.).
  • BFH, 25.11.1987 - II R 227/84

    Einheitlicher Feststellungsbescheid - Einheitswertbescheid - Wirksamkeit -

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an einen Empfänger und die Verbindlichkeit des Bescheids diesem gegenüber sind jeweils für sich unabhängig von der Bekanntgabe des Bescheids an andere Adressaten zu beurteilen (vgl. BFHE 152, 10, 13; 234, 107 Rn. 31 f.).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZB 17/10

    Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung:

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Antragstellerin ergibt sich bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2018 - II ZB 12/16, ZIP 2018, 1591 Rn. 7; Beschluss vom 27. Juli 2020 - II ZB 26/19, ZIP 2020, 1658 Rn. 12).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Steuerrechtlich besteht eine GmbH nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trotz ihrer Löschung im Handelsregister weiter fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. BFHE 122, 389, 392 mwN; BFH/NV 2004, 670, 671; BFHE 262, 174 Rn. 32; BFH/NV 2022, 24 Rn. 17; ferner BFH, GmbHR 2022, 487 Rn. 9).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZB 12/16

    Anforderungen an eine einzureichende Gesellschafterliste wegen einer Veränderung

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
    Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Antragstellerin ergibt sich bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2018 - II ZB 12/16, ZIP 2018, 1591 Rn. 7; Beschluss vom 27. Juli 2020 - II ZB 26/19, ZIP 2020, 1658 Rn. 12).
  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 26/19

    Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer

  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 317/98

    Voraussetzung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

  • OLG Hamm, 01.07.2015 - 27 W 71/15

    Beendigung der Liquidation bei Anhängigkeit eines Steuerverfahrens

  • KG, 10.09.2021 - 22 W 51/21

    Löschung einer Firma bei anhängigem Passivprozess; Beschwerde gegen

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79

    Kündigungschutzkalge - Parteifähigkeit der GmbH

  • BFH, 28.01.2004 - I B 210/03

    Ausländische KapG - Fortbestehen trotz Löschung

  • BayObLG, 19.05.2020 - 1 AR 42/20

    Unwirksamkeit der Verweisung eines Insolvenzantragsverfahrens wegen Willkür

  • KG, 12.09.2019 - 22 W 29/18

    Berichtigungsbeschluss zum Urteil des KG Berlin vom 22.07.2019, Az. 22 W 29/18.

  • OLG Jena, 15.05.2019 - 2 W 159/19
  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beteiligten ergibt sich schließlich bereits daraus, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - II ZB 11/21, ZIP 2022, 1594 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22

    Eintragung des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden

    Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Antragstellerin ergibt sich bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2018 - II ZB 12/16, ZIP 2018, 1591 Rn. 7; Beschluss vom 27. Juli 2020 - II ZB 26/19, ZIP 2020, 1658 Rn. 12; Beschluss vom 17. Mai 2022 - II ZB 11/21, ZIP 2022, 1594 Rn. 6).
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