Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
| Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
| Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) 1Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.
(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.
(4) 1Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. 2§ 265 Abs. 4 gilt.
(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 273 AktG
192 Entscheidungen zu § 273 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
Personenhandelsgesellschaft: Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines ...
- OLG Saarbrücken, 18.07.2018 - 5 W 43/18
Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer OHG
- BFH, 20.03.2024 - I B 25/23
Bindung des FG an einen Beschluss des zuständigen AG zur Bestellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 24.04.2023 - 14 K 3066/15
Aussetzung des Verfahrens bis zur wirksamen Bestellung eines vertretungsbefugten ...
- FG Köln, 24.04.2023 - 14 K 3066/15
- BGH, 22.11.2016 - II ZB 19/15
Gesellschaft ausländischen Rechts: Restgesellschaft für in Deutschland belegenes ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 08.03.2018 - GnR 70
Löschung einer eingetragenen Genossenschaft: Bestellung eines ...
- KG, 09.11.2021 - 22 W 68/21
Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft bei Bestellung eines Liquidators
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
Antrag auf Wiedereintragung als Teil eines Antrags auf Bestellung eines ...
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
- KG, 07.09.2021 - 22 W 7/21
Bestellung eines Liquidators für eine bergrechtliche Gewerkschaft
- BGH, 04.06.2024 - II ZB 10/23
Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im ...
Querverweise
Auf § 273 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 204 (Abwicklungsverfahren)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 145
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)