Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Die ersten Abwickler sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwickler zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Abwickler zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2§ 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht wird von Amts wegen eingetragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 266 AktG
7 Entscheidungen zu § 266 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.1956 - II ZR 124/55
Mitgliedschaft an umgewandelter AG.
- LG Bielefeld, 13.05.1986 - 14 T 20/86
- BayObLG, 12.08.1981 - BReg. 2 Z 94/80
Anmeldung einer Änderung des Vereinsvorstands
- BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82
Zur Vertretung einer AG bei Handelsregisteranmeldungen
- OLG Bremen, 12.02.2016 - 2 W 9/16
Keine Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit im ...
- OLG Frankfurt, 18.02.2004 - 26 W 1/04
Vollstreckungsrecht: Verpflichtung des Schuldners zu aktivem Tun aufgrund eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.02.2004 - 26 W 1/04
Vollstreckung eines Unterlassungstitels; Verpflichtung zur Vornahme einer ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2004 - 26 W 1/04
Querverweise
Auf § 266 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 204 (Abwicklungsverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)