Aktiengesetz
Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
Zweiter Teil - Gerichtliche Auflösung (§§ 396 - 398) |
(1) 1Gefährdet eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger, so kann die Gesellschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. 2Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) 1Nach der Auflösung findet die Abwicklung nach den §§ 264 bis 273 statt. 2Den Antrag auf Abberufung oder Bestellung der Abwickler aus einem wichtigen Grund kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.
Rechtsprechung zu § 396 AktG
4 Entscheidungen zu § 396 AktG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
- FG Köln, 11.02.2004 - 11 K 5324/02
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
- BayObLG, 05.12.1984 - BReg. 3 Z 219/84
Genossenschaft; Förderungszweck; Unentgeltlich; Löschung; Genossenschaftlich
- VG Düsseldorf, 25.03.1994 - 1 K 4629/93
Genehmigung einer sogenannten parteinahen Stiftung; Erlass eines unterlassenen ...
Querverweise
Auf § 396 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Gerichtliche Auflösung
- § 397 (Anordnungen bei der Auflösung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95
Redaktionelle Querverweise zu § 396 AktG:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Auflösung
- Auflösungsgründe und Anmeldung
- §§ 262 ff. (Auflösungsgründe) (zu §§ 396 ff)