Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
| Erster Teil - Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften (§§ 394 - 395) |
(1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebietskörperschaft gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prüfen, haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.
(2) Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlicht werden.
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Rechtsprechung zu § 395 AktG
30 Entscheidungen zu § 395 AktG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.09.2024 - 8 C 3.23
Freistellung von der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht für auf ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2022 - 15 A 2689/20
Einsichtnahme des Rats in Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen einer AG mit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2022 - 15 A 2689/20
- VG Düsseldorf, 05.05.2026 - 29 K 5394/23
BMF-Schreiben, Cum-Cum-Geschäft, Steuervollzug, Vertraulichkeit, ...
- VG Göttingen, 09.06.2026 - 1 A 154/21
Bescheidungsklage; Informationsfreiheitssatzung; Geschäftsgeheimnis; ...
- BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur ...
- VGH Hessen, 07.12.2023 - 9 A 574/18
Auskunft über Beratungen zu Umweltinformationen in einem Konsortialausschuss
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 13.11.2013 - 2 K 41.13
Zur Frage des Anspruchs auf Informationszugang zu Dokumenten mit Bezug zu ...
- VG Berlin, 13.11.2013 - 2 K 293.12
BER: Keine Akteneinsicht in Aufsichtsratsprotokolle
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 21.13
Aufsichtsratsprotokolle der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH müssen nicht an die ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 21.13
Querverweise
Auf § 395 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)