GmbH-Gesetz
Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
(2) 1Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. 2Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. 3Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 4Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. 5Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 6Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 7Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 8Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
(3) 1Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. 2Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
(4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.08.2021 | Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 07.08.2021 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG) | 10.05.2016 | |
31.12.2015 | Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) | 22.12.2015 | |
01.05.2015 | Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 24.04.2015 | |
05.08.2009 | Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) | 31.07.2009 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechtsprechung zu § 52 GmbHG
231 Entscheidungen zu § 52 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17
GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
GmbH: Pflicht der Gesellschaft zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten ...
- KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
- BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 16.10
Aufsichtsrat; Aufsichtsrat, fakultativer; Aufsichtsratsmitglied; Auslegung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 30.06.2010 - 8 B 78.09
Revisionszulassung; Vereinbarkeit von Weisungsgebundenheit und Gesellschaftsrecht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2009 - 15 A 2592/07
Weisungsrecht des Gemeinderats gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern einer ...
- VG Arnsberg, 13.07.2007 - 12 K 3965/06
Klage von Stadtratsmitgliedern gegen Weisung des Rates über Abstimmungsverhalten ...
- BVerwG, 30.06.2010 - 8 B 78.09
- OLG Brandenburg, 09.01.2019 - 7 U 81/17
Vertretung der GmbH durch den Aufsichtsrat im Rechtsstreit gegen einen ...
- VG Hannover, 17.06.2016 - 1 A 13723/14
Akteneinsicht; Angelegenheit der Kommune; Aufsichtsrat; Auskunft; ...
- VG Braunschweig, 03.06.2020 - 1 B 47/20
Aufsichtsrat; Berechnung; Demokratieprinzip; demokratische Legitimation; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 10.07.2020 - 10 ME 137/20
Abweichende Regelung; Aufsichtsrat; Besetzung; Fraktionen; Gesellschaftsvertrag; ...
- OVG Niedersachsen, 10.07.2020 - 10 ME 137/20
§ 52 GmbHG in Nachschlagewerken
- § 52 GmbHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufsichtsrat
Querverweise
Auf § 52 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Lagebericht
- § 289f (Erklärung zur Unternehmensführung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- Art. 4 (Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)
Art. 5 (Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst)
Art. 7 (Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz)
Art. 10 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst)
Redaktionelle Querverweise zu § 52 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 12 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) (zu § 52 II 2)