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GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GmbHG (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GmbHG
__paste_bez__ __paste_norm__ GmbH-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GmbH-Gesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 41
Buchführung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026), in Kraft getreten am 01.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)23.10.2008BGBl. I S. 2026

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Rechtsprechung zu § 41 GmbHG

226 Entscheidungen zu § 41 GmbHG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 226 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 41 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 71 (Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten)
Was ist das?

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