GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 49 GmbHG
145 Entscheidungen zu § 49 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.01.2024 - II ZR 220/22
Publizität des Handelsregisters: Berufung eines Dritten auf die fehlende ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21
Kenntnis von noch nicht eingetragener und bekanntgemachter Abberufung des ...
- KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21
- KG, 07.09.2022 - 23 U 120/21 Corona
Voraussetzungen für Verbrauch des Selbsthilferechts zur Einberufung von ...
- BGH, 24.03.2016 - IX ZB 31/15
GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem ...
- OLG Brandenburg, 22.10.2025 - 4 U 9/24
- FG München, 07.10.2024 - 7 K 1803/21
Abgewiesene Klage im Streit um Anerkennung als Investmentfonds
- OLG Köln, 15.10.2015 - 18 U 4/15
Wirksamkeit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch den vorläufig ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.11.2016 - II ZR 304/15
GmbH: Befugnis eines abberufenen aber noch im Handelsregister eingetragenen ...
- BGH, 08.11.2016 - II ZR 304/15
- KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22
Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der ...
- OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
Einstweiliges Verfügungsverfahren: Prozessführungsbefugnis des ...
Querverweise
Auf § 49 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 5a (Unternehmergesellschaft)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 45 (Rechte der Gesellschafter)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 71 (Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten)