GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
| 1. | die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; | |
| 1a. | die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; | |
| 1b. | die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; | |
| 2. | die Einforderung der Einlagen; | |
| 3. | die Rückzahlung von Nachschüssen; | |
| 4. | die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; | |
| 5. | die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; | |
| 6. | die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; | |
| 7. | die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; | |
| 8. | die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
| 10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
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Rechtsprechung zu § 46 GmbHG
1.408 Entscheidungen zu § 46 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.11.2024 - II ZR 85/23
Zweigliedrige GmbH: Notwendigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses nach § 46 Nr. ...
- OLG Hamm, 15.07.2026 - 8 U 66/26
Wettbewerbsverbot; Unterlassungsanspruch; Tochtergesellschaft; Durchgriff
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 - 1 K 1124/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2026 - L 6 U 188/23
Beschäftigung; Beschäftigter; Beschäftigte; Unfall; Arbeitsunfall; ...
- OLG Naumburg, 29.04.2021 - 2 U 91/20
Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Klagebefugnis der Gesellschafter; Darlegungs- ...
- BGH, 30.11.2021 - II ZR 8/21
Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des ...
- OLG Stuttgart, 04.11.2025 - 21 U 17/25
Zulässigkeit der actio pro socio bei der Kommanditgesellschaft; Erfordernis der ...
- VGH Bayern, 30.07.2026 - 4 CS 26.932
Gewerbesteuerschulden, Haftungsbescheid, Geschäftsführerhaftung, Entstehen des ...
- OLG Frankfurt, 13.08.2026 - 14 U 174/23
Verlangen gesonderten Geschäftsführergehalts bei Drittanstellung im Konzern
- BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17
GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach ...
Querverweise
Auf § 46 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 45 (Rechte der Gesellschafter)