GmbH-Gesetz
Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. | die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; | |
1a. | die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; | |
1b. | die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; | |
2. | die Einforderung der Einlagen; | |
3. | die Rückzahlung von Nachschüssen; | |
4. | die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; | |
5. | die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; | |
6. | die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; | |
7. | die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; | |
8. | die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechtsprechung zu § 46 GmbHG
1.272 Entscheidungen zu § 46 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 08.03.2023 - 8 U 198/20
GmbH, Geschäftsführerhaftung, Haftungsmaßstab, Verjährung
- BGH, 17.01.2023 - II ZR 76/21
Gesellschaftsrecht: Gesellschafter darf nicht wegen eigener Betroffenheit von ...
- BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22
Vorstandsmitglied als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft; ...
- BGH, 30.11.2021 - II ZR 8/21
Erstrecken der Kompetenz der Gesellschafter zur Bestellung eines besonderen ...
- BGH, 25.01.2022 - II ZR 50/20
Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen ...
- OLG München, 09.11.2017 - 23 U 239/17
Rückforderung einer vom Gesellschafter veranlassten Zahlung von dem ...
- LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
- BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17
Einreichen einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister und Aufnahme ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
GmbH: Pflicht der Gesellschaft zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten ...
- KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
- BGH, 22.03.2016 - II ZR 253/15
Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer: Vertretung der ...
Querverweise
Auf § 46 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 45 (Rechte der Gesellschafter)