GmbH-Gesetz
Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. 2Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechtsprechung zu § 50 GmbHG
145 Entscheidungen zu § 50 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
- OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 99/15
Voraussetzungen des Selbsthilferechts der Gesellschafter einer GmbH gem. § 50 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 21.06.2021 - 23 W 784/21
Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Bestand einer Gesellschafterliste
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 16.04.2021 - 16 HKO 3700/21
Einziehung von Geschäftsanteilen eines treuwidrig handelden Gesellschafters
- LG München I, 16.04.2021 - 16 HKO 3700/21
- OLG Hamburg, 22.01.2016 - 11 U 287/14
GmbH: Wirksamkeit von Beschlüssen des Minderheitengesellschafters nach Abbruch ...
- OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
GmbH: Einberufungsvorschriften für eine Gesellschafterversammlung; Verbot des ...
- OLG Köln, 15.10.2015 - 18 U 4/15
Wirksamkeit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch den vorläufig ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.11.2016 - II ZR 304/15
GmbH: Befugnis eines abberufenen aber noch im Handelsregister eingetragenen ...
- BGH, 08.11.2016 - II ZR 304/15
- OLG Dresden, 09.03.2016 - 13 U 135/15
Wirksamkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH
Querverweise
Auf § 50 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 45 (Rechte der Gesellschafter)