GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) 1Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. 2Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
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Rechtsprechung zu § 51 GmbHG
338 Entscheidungen zu § 51 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 15.06.2018 - 2 U 16/18
Einberufung einer GmbH-Gesellschafterversammlung: Bestimmung des Beginns für die ...
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und ...
- KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22
Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der ...
- OLG München, 09.01.2019 - 7 U 1509/18
Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bei Ladungsmangel
- OLG Frankfurt, 20.11.2025 - 5 U 15/24
Wirksame Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers wegen unzulässiger Begünstigung ...
- OLG Brandenburg, 18.05.2022 - 7 U 89/21
Nichtigkeit des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung; Durchführung einer ...
- OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 38/20
Parallelentscheidung zu OLG Köln 19 SchH 37/20 v. 04.01.2021
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21
Schiedsfähigkeit IV - Personengesellschaft: Wirksamkeit einer ...
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21
- OLG Koblenz, 01.02.2018 - 6 U 442/17
Ausschüttung eines erzielten Jahresüberschusses
- KG, 25.11.2024 - 23 U 97/21
Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung; Pflicht zur ...
Querverweise
Auf § 51 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 45 (Rechte der Gesellschafter)