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GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
Gliederung
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§ 51
Form der Einberufung

(1) 1Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. 2Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

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Rechtsprechung zu § 51 GmbHG

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Querverweise

Auf § 51 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

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