GmbH-Gesetz
Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) 1Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. 2Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. 3Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechtsprechung zu § 43 GmbHG
1.317 Entscheidungen zu § 43 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.2023 - II ZR 162/21
Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 17.09.2021 - 11 U 71/20
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- OLG Hamm, 08.03.2023 - 8 U 198/20
GmbH, Geschäftsführerhaftung, Haftungsmaßstab, Verjährung
- BGH, 25.01.2022 - II ZR 50/20
Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen ...
- OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 12 U 1520/19
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co KG für Pflichtverletzungen im Rahmen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 05.04.2019 - 2 HKO 3068/18
Durchgriffshaftung eines Komplementär Gesellschaftersgeschäftsführers für eine KG
- LG Nürnberg-Fürth, 05.04.2019 - 2 HKO 3068/18
- OLG München, 23.01.2019 - 7 U 2822/17
Haftung eines faktischen Geschäftsführers für von ihm veranlasste Überweisungen
- BGH, 22.06.2021 - II ZR 140/20
Nachvertragliche Auskunftspflicht eines Geschäftsführers bei Stufenklage der GmbH ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.05.2020 - 12 U 21/20
Auskunft-/Schadenersatzansprüche gegen ex Geschäftsführer
- OLG Frankfurt, 11.08.2020 - 12 U 21/20
Auskunft- und Schadenersatzansprüche gegen ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH
- OLG Frankfurt, 13.05.2020 - 12 U 21/20
Querverweise
Auf § 43 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 31 (Erstattung verbotener Rückzahlungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 43 GmbHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff. (Gesamtschuldner) (zu § 43 II)