GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) 1Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. 2Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) 1Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. 2Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
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Rechtsprechung zu § 73 GmbHG
129 Entscheidungen zu § 73 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16
Liquidation einer GmbH: Haftung des Liquidators gegenüber einem bei der ...
- BGH, 19.11.2019 - II ZR 233/18
Verfolgen des Erstattungsanspruchs der Gesellschaft durch den Gläubiger einer ...
- KG, 28.10.2022 - 22 W 53/22
Folge einer Eintragung von Firmen-Löschung trotz Klageverfahren
- KG, 13.06.2022 - 22 W 25/22
Voraussetzungen der Löschung einer GmbH im Handelsregister
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.06.2022 - 22 W 25/22
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung einer Firma im ...
- KG, 02.06.2022 - 22 W 25/22
- OLG Hamm, 21.05.2021 - 27 W 25/21
Endgültige Löschung einer Firma wegen Vermögenslosigkeit; Antrag auf Löschung ...
- BGH, 17.10.2023 - II ZR 72/22
GmbH in Liquidation: Geltendmachung abgetretener Ansprüche auf verbotene ...
- BGH, 26.07.2022 - II ZB 20/21
Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer ...
- KG, 02.03.2023 - 10 U 92/21
Provisionsanspruch des Maklers für ein Grundstücksgeschäft
- BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03
Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von § ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 73 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 12 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) (zu § 73 I)