GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
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Rechtsprechung zu § 69 GmbHG
77 Entscheidungen zu § 69 GmbHG in unserer Datenbank:
- KG, 27.02.2025 - 22 W 3/25
Handelsregister: Eintragungshindernis bei missbräuchlicher Verlegung des Sitzes ...
- BSG, 01.02.2022 - B 12 R 19/19 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ...
- VGH Bayern, 03.04.2023 - 5 N 21.355
Auflösung eines Wasser- und Bodenverbands nur durch Verwaltungsakt
- BFH, 14.12.2021 - VII R 14/19
Haftung für Säumniszuschläge; Herabsetzung der Haftungsschuld wegen Überschuldung ...
- KG, 12.10.2015 - 22 W 74/15
Handelsregisteranmeldung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses der GmbH in der ...
- KG, 24.04.2018 - 22 W 63/17
Handelsregistersache: Anmeldung der Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH
- BFH, 14.06.2016 - VII R 21/14
Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 06. 2016 VII R 20/14 - ...
- FG Niedersachsen, 26.09.2012 - 2 K 13510/10
Einordnung eines späteren Verlust von auch noch nach Beginn der Liquidation von ...
- OLG Celle, 26.04.2021 - 9 W 51/21
Zulässigkeit der Sitzverlegung einer GmbH im Liquiditätsstadium
- KG, 26.01.2024 - 14 U 122/22
Berechtigung eines jeden Aktionärs zur Anfechtung eines Beschlusses im Falle der ...