GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(3) 1Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. 2Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(5) 1Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. 2Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 66 GmbHG
394 Entscheidungen zu § 66 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.07.2022 - II ZB 20/21
Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
- KG, 09.11.2021 - 22 W 68/21
Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft bei Bestellung eines Liquidators
- BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20
Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer ...
- LAG Nürnberg, 21.02.2023 - 5 Sa 76/22
Abberufung - Abfallbeauftragter
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 27.10.2022 - 5 Sa 76/22
Abberufung - Abfallbeauftragter
- LAG Nürnberg, 27.10.2022 - 5 Sa 76/22
- BSG, 13.12.2022 - B 12 BA 23/22 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - GmbH - Löschung wegen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - L 28 BA 29/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligungsfähigkeit - Klage gegen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - L 28 BA 29/19
- BSG, 13.12.2022 - B 12 BH 23/22 B
- OLG Brandenburg, 11.12.2019 - 4 U 203/15
Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunfterteilung und Unterlagenherausgabe ...
§ 66 GmbHG in Nachschlagewerken
- § 66 GmbHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nachtragsliquidation
Querverweise
Auf § 66 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 67 (Anmeldung der Liquidatoren)
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- Art. 11 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 148
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)