(1) § 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden.
(2) 1§ 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
vorschriften zum Transparenz-
und Publizitätsgesetz Art. 3Übergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-
Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Art. 4Übergangsvorschrift zum Bilanzrechts-
modernisierungs-
gesetz Art. 5Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Art. 6Übergangs-
vorschriften zum Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz Art. 7Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungs-
reformgesetz Art. 8Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-
Geldwäsche-
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Geldtransfer-
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stärkungsgesetz Art. 10Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Art. 11Übergangs-
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