(1) 1Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 |
vorschriften zum Transparenz-
und Publizitätsgesetz Art. 3Übergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-
Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Art. 4Übergangsvorschrift zum Bilanzrechts-
modernisierungs-
gesetz Art. 5Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Art. 6Übergangs-
vorschriften zum Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz Art. 7Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungs-
reformgesetz Art. 8Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-
Geldwäsche-
richtlinie, zur Ausführung der EU-
Geldtransfer-
verordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen Art. 9Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz Art. 10Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Art. 11Übergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-
richtlinie Art. 12Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts