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__paste_bez____paste_norm__ EGGmbHG (https://dejure.org/gesetze/EGGmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EGGmbHG
__paste_bez____paste_norm__ GmbHG-Einführungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EGGmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GmbHG-Einführungsgesetz
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Textdarstellung

  

Art. 4
Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) vom 25.05.2009 (BGBl. I S. 1102), in Kraft getreten am 29.05.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.05.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)25.05.2009BGBl. I S. 1102
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