§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) vom 25.05.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) | 25.05.2009 |
vorschriften zum Transparenz-
und Publizitätsgesetz Art. 3Übergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-
Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Art. 4Übergangsvorschrift zum Bilanzrechts-
modernisierungs-
gesetz Art. 5Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Art. 6Übergangs-
vorschriften zum Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz Art. 7Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungs-
reformgesetz Art. 8Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-
Geldwäsche-
richtlinie, zur Ausführung der EU-
Geldtransfer-
verordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen Art. 9Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz Art. 10Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Art. 11Übergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-
richtlinie Art. 12Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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