Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) 1Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(2) 1Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
2Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. 3Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.
(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.
(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vom 04.01.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.01.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen | 04.01.2023 | |
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz) | 10.05.2016 | |
05.08.2009 | Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung | 31.07.2009 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) | 25.05.2009 | |
29.12.2006 | Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten | 21.12.2006 |
mitglieder § 96Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 97Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 98Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 99Verfahren § 100Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsrats-
mitglieder § 101Bestellung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 102Amtszeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 103Abberufung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 104Bestellung durch das Gericht § 105Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat § 106Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat § 107Innere Ordnung des Aufsichtsrats § 108Beschlußfassung des Aufsichtsrats § 109Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse § 110Einberufung des Aufsichtsrats § 111Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 111aGeschäfte mit nahestehenden Personen § 111bZustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen § 111cVeröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen § 112Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern § 113Vergütung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 114Verträge mit Aufsichtsrats-
mitgliedern § 115Kreditgewährung an Aufsichtsrats-
mitglieder § 116Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder
Rechtsprechung zu § 100 AktG
74 Entscheidungen zu § 100 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 15.07.2020 - 20 U 47/19
Extern verwaltete geschlossene Investment-KG: Juristische Person als Mitglied des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Tübingen, 16.09.2019 - 20 O 71/18
Zu den Anforderungen an den Beirat einer Investment-KG
- LG Tübingen, 16.09.2019 - 20 O 71/18
- OLG Stuttgart, 16.12.2020 - 20 U 6/17
Aktiengesellschaft: Anfechtung einer Aufsichtsratswahl wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 07.08.2020 - 20 U 6/17
Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchliche Beschlussanfechtungsklage eines ...
- OLG Stuttgart, 07.08.2020 - 20 U 6/17
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21
Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft
- BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17
Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16
Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine ...
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16
- OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft ...
- OLG München, 28.04.2010 - 23 U 5517/09
Aktiengesellschaft: Qualifikation eines sachverständigen Aufsichtsratsmitglieds
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 05.11.2009 - 5 HKO 15312/09
Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Sachverstand des unabhängigen Mitglieds ...
- LG München I, 05.11.2009 - 5 HKO 15312/09
§ 100 AktG in Nachschlagewerken
- § 100 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufsichtsrat
Querverweise
Auf § 100 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 107 (Innere Ordnung des Aufsichtsrats)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 250 (Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 324 (Prüfungsausschuss)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
- Art. 86
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 189 (Aufsichtsrat)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Erlaubnis
- § 18 (Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)