Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
Zweiter Unterabschnitt - Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 250 - 255) |
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn
1. | der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz 4, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird; | |
2. | die Hauptversammlung, obwohl sie an Wahlvorschläge gebunden ist (§§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes), eine nicht vorgeschlagene Person wählt; | |
3. | durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder überschritten wird (§ 95); | |
4. | die gewählte Person nach § 100 Abs. 1 und 2 bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann; | |
5. | die Wahl gegen § 96 Absatz 2 verstößt. |
(2) Für die Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifähig
(3) 1Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß. 2Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.04.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2015 | Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 24.04.2015 |
mitgliedern § 251Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 252Urteilswirkung § 253Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns § 254Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns § 255Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Rechtsprechung zu § 250 AktG
56 Entscheidungen zu § 250 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 22.12.2020 - 31 Wx 436/20
Gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates in analoger Anwendung ...
- BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17
Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16
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- KG, 04.07.2022 - 22 W 32/22
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- OLG Karlsruhe, 29.04.2019 - 15 U 138/16
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- LG München I, 27.08.2020 - 5 HKO 17731/19
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- OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02
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- OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02
Querverweise
Auf § 250 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 252 (Urteilswirkung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)