Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 241 - 249) |
(1) 1Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. 2Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. 3War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. 4Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.
beschlüsse § 245Anfechtungsbefugnis § 246Anfechtungsklage § 246aFreigabeverfahren § 247Streitwert § 248Urteilswirkung § 248aBekanntmachungen zur Anfechtungsklage § 249Nichtigkeitsklage
Rechtsprechung zu § 248 AktG
294 Entscheidungen zu § 248 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 24.01.2024 - 23 U 9287/21
Nichtzulassungsbeschwerde, Berufung, Eintragung, Gesellschafterversammlung, ...
- OLG München, 29.11.2023 - 7 U 380/23
Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16
Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im ...
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21
Schiedsfähigkeit IV
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 38/20
Parallelentscheidung zu OLG Köln 19 SchH 37/20 v. 04.01.2021
- OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 38/20
- KG, 09.03.2023 - 2 U 56/19
Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund; Beachtung eines ...
- BGH, 08.10.2019 - II ZR 94/17
Auferlegen der Kosten des Rechtsstreits den Prozessbeteiligten nach dem am ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16
Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen ...
- OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16
- BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
Kirch/Deutsche Bank
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 21.12.2005 - 9 O 98/03
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen von Aktiengesellschaften nur nach ...
- LG Frankfurt/Main, 21.12.2005 - 9 O 98/03
Querverweise
Auf § 248 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 257 (Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung)
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Nichtigerklärung der Gesellschaft
- § 275 (Klage auf Nichtigerklärung)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 75 (Nichtigkeitsklage)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)