Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
| Zweiter Abschnitt - Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses (§§ 256 - 257) |
(1) 1Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. 2Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
(2) 1Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. 2Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.
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Rechtsprechung zu § 257 AktG
45 Entscheidungen zu § 257 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf ...
- BGH, 21.04.2020 - II ZR 56/18
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters ...
- BFH, 28.04.2020 - VI R 44/17
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei ...
- OLG Hamm, 21.02.2022 - 8 U 1/17
Abweisung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage mangels Nachweises der ...
- OLG Düsseldorf, 28.10.2024 - 12 U 4/24
Feststellung der rechnerischen Überschuldung grundsätzlich auf der Grundlage ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 30.10.2023 - 23 U 6386/21 Corona
COVID-Erleichterungen für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren
- BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen ...
- OLG München, 03.12.2014 - 7 U 2705/14
BGB-Gesellschaft: Isolierte Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach ...
- BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19
Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination ...
Querverweise
Auf § 257 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)