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Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a)   
   Zweiter Abschnitt - Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses (§§ 256 - 257)   
Gliederung
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§ 257
Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

(1) 1Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. 2Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.

(2) 1Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. 2Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 257 AktG

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Querverweise

Auf § 257 AktG verweisen folgende Vorschriften:

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