Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
Dritter Abschnitt - Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 258 - 261a) |
(1) 1Besteht Anlaß für die Annahme, daß
1. | in einem festgestellten Jahresabschluß bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 3) oder | |
2. | der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist, |
so hat das Gericht auf Antrag Sonderprüfer zu bestellen. 2Die Sonderprüfer haben die bemängelten Posten darauf zu prüfen, ob sie nicht unwesentlich unterbewertet sind. 3Sie haben den Anhang darauf zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht worden sind und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist.
(1a) Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs kann ein Sonderprüfer nach Absatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewertung oder die fehlenden Angaben im Anhang auf der Anwendung des § 340f des Handelsgesetzbuchs beruhen.
(2) 1Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung über den Jahresabschluß gestellt werden. 2Dies gilt auch, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. 3Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen. 4Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen oder eine Versicherung des depotführenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange nicht veräußert werden, und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. 5Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.
(3) 1Vor der Bestellung hat das Gericht den Vorstand, den Aufsichtsrat und den Abschlußprüfer zu hören. 2Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 3Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4) 1Sonderprüfer nach Absatz 1 können nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 2Für die Auswahl gelten § 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sinngemäß. 3Der Abschlußprüfer der Gesellschaft und Personen, die in den letzten drei Jahren vor der Bestellung Abschlußprüfer der Gesellschaft waren, können nicht Sonderprüfer nach Absatz 1 sein.
(5) 1§ 142 Abs. 6 über den Ersatz angemessener barer Auslagen und die Vergütung gerichtlich bestellter Sonderprüfer, § 145 Abs. 1 bis 3 über die Rechte der Sonderprüfer, § 146 über die Kosten der Sonderprüfung und § 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gelten sinngemäß. 2Die Sonderprüfer nach Absatz 1 haben die Rechte nach § 145 Abs. 2 auch gegenüber dem Abschlußprüfer der Gesellschaft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 | |
22.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) | 04.07.2013 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) | 25.05.2009 |
aufsicht
Rechtsprechung zu § 258 AktG
18 Entscheidungen zu § 258 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 30.10.2023 - 23 U 6386/21 Corona
COVID-Erleichterungen für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren
- LG Frankfurt/Main, 23.02.2016 - 16 O 2/15
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- LG München I, 30.12.2010 - 5 HKO 21707/09
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die ...
- OLG München, 20.06.2006 - 31 Wx 36/06
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- OLG München, 03.02.2009 - 31 Wx 98/08
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- LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 30/15
Zum selben Verfahren:
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- LG Köln, 24.08.2007 - 82 O 212/06
Rechtmäßigkeit der Wahl zu Mitgliedervertretern in einem Verein auf ...
Querverweise
Auf § 258 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 142 (Bestellung der Sonderprüfer)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 260 (Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 145
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 (Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 258 AktG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 258 II 3)