Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 341p) |
1. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute (§§ 340 - 340o) |
3. Titel - Bewertungsvorschriften (§§ 340e - 340g) |
(1) 1Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. 2Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht übersteigen. 3Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden.
(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
Rechtsprechung zu § 340f HGB
10 Entscheidungen zu § 340f HGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 24.03.2015 - 11 U 103/14
Anspruch der Genussscheininhaberin auf Rechenschaftslegung
- KG, 02.06.2005 - 3 Ws 27/05
Eröffnungsentscheidung: Nachweisbarkeit von Vorsatz und Vermögensnachteil bei ...
- FG Baden-Württemberg, 10.05.2012 - 3 K 3291/09
Dauerschulden und Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten: Berücksichtigung von ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.03.2013 - I R 61/12
Dauerschulden und Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten: Berücksichtigung von ...
- BFH, 27.03.2013 - I R 61/12
- FG Sachsen, 20.08.2015 - 1 K 1689/12
Vornahme von Teilwertabschreibungen aufgrund einer dauernden Wertminderung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.03.2017 - I R 73/15
Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge
- BFH, 29.03.2017 - I R 73/15
- BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11
Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und ...
- BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus ...
- OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines ...
- BFH, 15.09.2004 - I R 5/04
Rückstellung für Risikounterbeteiligung an Auslandskredit
Querverweise
Auf § 340f HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 38 (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung)