Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
| 3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a) |
(1) 1Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. 2Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) 1Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. 2Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) 1Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. 2Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 12.08.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.08.2020 | Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte | 12.08.2020 | |
| 26.07.2002 | Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) | 19.07.2002 |
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Rechtsprechung zu § 316 HGB
279 Entscheidungen zu § 316 HGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 19.12.2025 - 101 Kap 1/22
Musterkläger, Abberufung, Prozessführung, Rechtsbeschwerde, Verfahrensstrategie, ...
- BayObLG, 28.01.2026 - 101 Kap 1/22
Tabellenfeststellungsklage, Musterverfahrensfähigkeit, Insolvenzverfahren, ...
- LG München I, 23.07.2021 - 22 O 2497/21
Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Anleger, Aktien, Anlageentscheidung, ...
- LG München II, 14.03.2022 - 22 O 12454/21
Bestätigungsvermerk, Unterbevollmächtigter, Treuhandkonto, Klagepartei, ...
- OLG München, 23.09.2022 - 13 U 3614/22
Aussetzung eines Verfahrens aufgrund eines Musterverfahrens nach dem KapMuG
- BayObLG, 19.12.2025 - 101 Kap 1/22
- BGH, 11.12.2025 - III ZR 438/23
Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21
Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22
Anspruch des Insolvenzverwalters von Wirecard auf Einsichtnahme in und Herausgabe ...
- LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21
- OLG Düsseldorf, 27.10.2023 - 22 U 111/23
Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...
§ 316 HGB in Nachschlagewerken
- § 316 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Jahresabschlussprüfung
Querverweise
Auf § 316 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
- Art. 84
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
- Feststellung des Jahresabschlusses
- § 173 (Feststellung durch die Hauptversammlung)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 254 (Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns)
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Prüfung und Prüfungsverbände
- § 53 (Pflichtprüfung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- Organisation des Berufs
- § 57a (Qualitätskontrolle)
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 129 (Inhalt der Tätigkeit)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131 (Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 316 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264 III (Pflicht zur Aufstellung; Befreiung) (zu §§ 316 ff)