Wirtschaftsprüferordnung
| Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften (§§ 128 - 130) |
(1) 1Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. 2Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen. 3Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die vereidigte Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften vornehmen. 4Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen.
(2) 1Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. 2In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entsprechenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
(3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG) vom 24.02.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.03.2000 | Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs [90/605/EWG], zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen [Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG] | 24.02.2000 |
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Rechtsprechung zu § 129 WPO
28 Entscheidungen zu § 129 WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 15.09.2014 - 22 K 59.14
Anordnung einer Sonderprüfung zur Qualitätskontrolle
- VG Berlin, 29.11.2013 - 16 K 54.13
Ausnahme von der Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer
- BFH, 04.12.1980 - V R 120/73
Wirtschaftsprüfer - Buchprüfer - Ermäßigter Steuersatz - Beratung in ...
- VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11
Wiederbestellung von Wirtschaftsprüfern - Angestellte bei der Bundesanstalt für ...
- VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10
Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der ...
- VG Berlin, 19.03.2009 - 16 K 28.09
Rechtmäßigkeit einer Qualitätskontrolle bei einem vereidigten Buchprüfer und ...
- BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 6.00
Auswärtige Beratungsstelle; Steuerberater; vereidigter Buchprüfer; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3379/97
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer: Begriff der Zweigniederlassung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3379/97
- VG Berlin, 10.09.2014 - 22 K 47.14
Anordnung einer Sonderprüfung bei einem vereidigten Buchprüfer und Steuerberater ...
- VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09
Widerruf der Bestellung eines Wirtschaftsprüfer
Querverweise
Auf § 129 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 54 (Berufshaftpflichtversicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 129 WPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 404 II (Sachverständigenauswahl) (zu § 129 III Nr. 1)