Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414) |
(1) 1Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. 2Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. 3An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11.10.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.10.2016 | Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes | 11.10.2016 |
auswahl § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter § 406Ablehnung eines Sachverständigen § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen § 408Gutachten-
verweigerungsrecht § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachten-
verweigerung § 410Sachverständigen-
beeidigung § 411Schriftliches Gutachten § 411aVerwertung von Sachverständigen-
gutachten aus anderen Verfahren § 412Neues Gutachten § 413Sachverständigen-
vergütung § 414Sachverständige Zeugen
Rechtsprechung zu § 404 ZPO
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Erstattungsfähige Kosten im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines ...
- OLG München, 24.05.2018 - 11 W 1889/17
Querverweise
Auf § 404 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 405 (Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 205 (Ermittlungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 404 ZPO:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 III Nr. 1 (Inhalt der Tätigkeit) (zu § 404 II )
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 129 III Nr. 1 (Inhalt der Tätigkeit) (zu § 404 II )