Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
5. Abschnitt - Dolmetscher und Übersetzer (§§ 14 - 15b) |
(1) 1Dolmetscher im Sinne der §§ 185 und 186 Abs. 2 GVG (Verhandlungsdolmetscher) werden auf Antrag von dem Präsidenten des Landgerichts allgemein beeidigt. 2Zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart. 3Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.
(2) Der Antrag auf allgemeine Beeidigung ist abzulehnen,
(3) 1Der Antrag auf allgemeine Beeidigung soll abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht
2Von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4, wenn die Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird.
(4) 1Die allgemeine Beeidigung erfolgt durch den Präsidenten oder durch einen von ihm beauftragten oder ersuchten Richter. 2Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er die Verhandlungen aus der ... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn er von einem Gericht als Dolmetscher zugezogen wird; für die Beeidigung zur Verhandlung mit Personen mit Hör- oder Sprachbehinderungen ist die Eidesnorm entsprechend zu ändern. 3Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 4Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die allgemeine Beeidigung gilt für alle Gerichte des Landes. 2Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher der ... Sprache für die Gerichte des Landes Baden-Württemberg".
(6) 1Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher zu führen. 2Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedermann gestattet. 3Die Veröffentlichung des Verzeichnisses, auch im Wege der Einstellung in das Internet oder in Form eines anderen elektronischen Abrufverfahrens, ist zulässig.
(7) 1Die Eintragung in dem Verzeichnis ist zu löschen, wenn bekannt wird, daß eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hatte oder später entfallen ist. 2Die Eintragung soll gelöscht werden, wenn sich die persönliche Unzuverlässigkeit oder die Ungeeignetheit als Verhandlungsdolmetscher herausstellt. 3Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Dolmetscher seiner Zuziehung als Verhandlungsdolmetscher ohne genügende Entschuldigung wiederholt keine Folge leistet. 4Mit der Löschung enden die Befugnisse nach § 189 Abs. 2 GVG und die Berechtigung nach Absatz 5 Satz 2.
Hinweis der Redaktion:Wortlaut von Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 aufgrund einer sinngemäßen Umsetzung der Änderung durch das Viertes Rechtsbereinigungsgesetz vom 4.5.2009 (GBl. S. 195).
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Landesanerkennungsgesetz Baden-Württemberg - LAnGBW) vom 19.12.2013 (GBl. 2014 S. 1), in Kraft getreten am 11.01.2014.
dolmetscher § 14aRegelungen für Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Befähigungs-
nachweisen § 15Urkundenübersetzer § 15aVorübergehende Dienstleistungen § 15bVerfahrensgrundsätze
Rechtsprechung zu § 14 AGGVG
4 Entscheidungen zu § 14 AGGVG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 04.02.2002 - 8 K 1846/00
Ungeeignetheit eines Dolmetschers
- VG Stuttgart, 13.11.1998 - 4 K 7365/97
Antrag auf Beeidigung als Verhandlungsdolmetscherin, auf Bestellung zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.1994 - 9 S 2864/92
Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher - Eignungsnachweis
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2006 - 9 S 360/06
Löschung aus dem Verzeichnis der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher ...
Querverweise
Auf § 14 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 5. Abschnitt - Dolmetscher und Übersetzer
- § 14a (Regelungen für Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Befähigungsnachweisen)
§ 15 (Urkundenübersetzer)
§ 15a (Vorübergehende Dienstleistungen)
§ 15b (Verfahrensgrundsätze)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 46 (Übergangsregelung für Dolmetscher und Übersetzer)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 AGGVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 73 II (Auswahl des Sachverständigen)