Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) 1Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. 2Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
verweigerungsrecht des Sachverständigen § 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachten-
verweigerung des Sachverständigen § 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79Vereidigung des Sachverständigen § 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81bErkennungs-
dienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81cUntersuchung anderer Personen § 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81eMolekulargenetische Untersuchung § 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81gDNA-
Identitätsfeststellung § 81hDNA-
Reihenuntersuchung § 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83Anordnung einer neuen Begutachtung § 84Sachverständigen-
vergütung § 85Sachverständige Zeugen § 86Richterlicher Augenschein § 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89Umfang der Leichenöffnung § 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93Schriftgutachten
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Rechtsprechung zu § 73 StPO
193 Entscheidungen zu § 73 StPO in unserer Datenbank:
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Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf ...
- LG Kempten, 23.10.2025 - 6 NBs 120 Js 13067/24
Sexueller Missbrauch, Aussagepsychologie, Beweiswürdigung, Schweigen des ...
- BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15
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- BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 1419/18
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht; ...
- AG St. Ingbert, 12.10.2023 - 23 OWi 2647/23
Speicherung von Rohmessdaten
- VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21 Corona
Untersuchungsausschuss; Qualifizierte Minderheit; Fraktion; Beteiligtenfähigkeit; ...
- OLG Hamm, 21.08.2018 - 3 Ws 312/18
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- LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22
Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt
- OLG Stuttgart, 27.01.2023 - 1 Rv 24 Ss 919/22
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Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte ...
Querverweise
Auf § 73 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 77 (Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen)