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Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93)   
Gliederung
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§ 81f
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung

(1) 1Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. 3Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.

(2) 1Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. 2Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. 3Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der betroffenen Person zu übergeben. 4Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 (BGBl. I Nr. 234), in Kraft getreten am 17.07.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.07.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz12.07.2024BGBl. I Nr. 234
26.11.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/67920.11.2019BGBl. I S. 1724
01.11.2005Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse12.08.2005BGBl. I S. 2360
14.08.2002Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung06.08.2002BGBl. I S. 3018
§ 72Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige § 73Auswahl des Sachverständigen § 74Ablehnung des Sachverständigen § 75Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens § 76Gutachten-
verweigerungsrecht des Sachverständigen
§ 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachten-
verweigerung des Sachverständigen
§ 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79Vereidigung des Sachverständigen § 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81bErkennungs-
dienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
§ 81cUntersuchung anderer Personen § 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81eMolekulargenetische Untersuchung § 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81gDNA-
Identitätsfeststellung
§ 81hDNA-
Reihenuntersuchung
§ 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83Anordnung einer neuen Begutachtung § 84Sachverständigen-
vergütung
§ 85Sachverständige Zeugen § 86Richterlicher Augenschein § 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89Umfang der Leichenöffnung § 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93Schriftgutachten
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Rechtsprechung zu § 81f StPO

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Querverweise

Auf § 81f StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81e (Molekulargenetische Untersuchung)
          § 81g (DNA-Identitätsfeststellung)
          § 81h (DNA-Reihenuntersuchung)
          § 88 (Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung)
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