Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) 1Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. 2Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
(2) 1Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. 2Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
verweigerungsrecht des Sachverständigen § 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachten-
verweigerung des Sachverständigen § 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79Vereidigung des Sachverständigen § 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81bErkennungs-
dienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81cUntersuchung anderer Personen § 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81eMolekulargenetische Untersuchung § 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81gDNA-
Identitätsfeststellung § 81hDNA-
Reihenuntersuchung § 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83Anordnung einer neuen Begutachtung § 84Sachverständigen-
vergütung § 85Sachverständige Zeugen § 86Richterlicher Augenschein § 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89Umfang der Leichenöffnung § 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93Schriftgutachten
Rechtsprechung zu § 76 StPO
35 Entscheidungen zu § 76 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ...
- BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
Rechtsfehlerhafte Besetzung (nur durch einen nachträglich berichtigenden ...
- BGH, 16.01.2003 - 1 StR 512/02
Anschluss des Nebenklageberechtigten (Zeitpunkt des Anschlusses); Hinweispflicht; ...
- LG Nürnberg-Fürth, 22.06.2021 - 5 Ks 102 Js 2876/20
Sachverständigengutachten - Zur (Un-)Zulässigkeit der Delegation auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2022 - 5 Ks 102 Js 2876/20
Wegfall des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen
- LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2022 - 5 Ks 102 Js 2876/20
Wegfall des Vergütungsanspruchs des psychiatrischen Sachverständigen bei ...
- LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2022 - 5 Ks 102 Js 2876/20
- VG Lüneburg, 04.01.2007 - 10 E 1/06
Ersuchen um Zeugenvernehmung nach § 26 Abs. 2 DG ND
- LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13
Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt
- BGH, 10.08.1994 - 3 StR 53/94
Verwendung ausländischer Vernehmungsniederschriften zum Zwecke der Beweiserhebung ...
- KG, 21.11.2007 - 1 Ws 199/07
Strafverfahren: Kostentragungspflicht des Dolmetschers bei unentschuldigtem ...
Querverweise
Auf § 76 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 28 (Sachverständige)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)