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Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 15 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343), in Kraft getreten am 22.10.2008

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2025 (GBl. S. 25) m.W.v. 28.06.2025

Stand: 01.01.2026 aufgrund Gesetzes vom 02.07.2024 (GBl. S. 54)

Teil 1
1. Abschnitt

§ 1Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2Oberste Dienstaufsichtsbehörde

§ 3Vertrauensleute

§ 4Normenkontrollverfahren

§ 5Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug

§ 5aRechtsweg

§ 6Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof

§ 6aAmtstracht, Neutralität

2. Abschnitt

§ 7Disziplinarkammern

§ 8Disziplinarsenat

§ 9Beamtenbeisitzer

§ 10Bestellung der Beamtenbeisitzer

§ 11Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

§ 12Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

§ 13Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

§ 14Zuständigkeit

Teil 2
1. Abschnitt
Vorverfahren (§§ 15 - 18)

§ 15Ausschluss des Vorverfahrens

§ 16Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle

§ 17Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Zweck- oder Schulverbands und einer selbstständigen Kommunalanstalt

§ 18Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungsangelegenheiten

2. Abschnitt

§ 18aKlagen gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz

§ 18bStreitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen

3. Abschnitt

§ 19Beweisaufnahme

§ 20Vergleich

§ 21Entscheidung über die Klage gegen die Abschlussverfügung

§ 22Kosten

§ 23(weggefallen)

Anlage

Anlage(zu § 22)

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