Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 15 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343), in Kraft getreten am 22.10.2008

zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (GBl. S. 150) m.W.v. 15.04.2023

Teil 1
1. Abschnitt

§ 1 Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2 Oberste Dienstaufsichtsbehörde

§ 3 Vertrauensleute

§ 4 Normenkontrollverfahren

§ 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug

§ 6 Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof

§ 6a Amtstracht, Neutralität

2. Abschnitt

§ 7 Disziplinarkammern

§ 8 Disziplinarsenat

§ 9 Beamtenbeisitzer

§ 10 Bestellung der Beamtenbeisitzer

§ 11 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

§ 12 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

§ 13 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

§ 14 Zuständigkeit

Teil 2
1. Abschnitt
Vorverfahren (§§ 15 - 18)

§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens

§ 16 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle

§ 17 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Zweck- oder Schulverbands und einer selbstständigen Kommunalanstalt

§ 18 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungsangelegenheiten

2. Abschnitt

§ 18a Klagen gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz

§ 19 Beweisaufnahme

§ 20 Vergleich

§ 21 Entscheidung über die Klage gegen die Abschlussverfügung

§ 22 Kosten

3. Abschnitt

§ 23 (weggefallen)

Anlage

Anlage (zu § 22)

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