Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6a) |
1Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. 2In den Fällen des § 11 Abs. 2 VwGO entsendet jeder beteiligte Senat, in den Fällen des § 11 Abs. 4 VwGO der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.
gerichtsbarkeit § 2Oberste Dienstaufsichts-
behörde § 3Vertrauensleute § 4Normenkontroll-
verfahren § 5Zuständigkeit des Verwaltungs-
gerichtshofs im ersten Rechtszug § 5aRechtsweg § 6Großer Senat beim Verwaltungs-
gerichtshof § 6aAmtstracht, Neutralität
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Rechtsprechung zu § 6 AGVwGO
4 Entscheidungen zu § 6 AGVwGO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.1991 - 1 S 1746/91
Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs - Fahren ohne Fahrerlaubnis; Entbehrlichkeit ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08
Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine ...
- VG Karlsruhe, 21.01.2014 - 4 K 3315/11
Gebühr für Umweltinformation
- VG Stuttgart, 14.11.2003 - 10 K 4039/02
Staatliche Anerkennung einer Masseurschule
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 AGVwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- § 12 III [Großer Senat beim Oberverwaltungsgericht]