Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6a)   
Gliederung
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§ 2
Oberste Dienstaufsichtsbehörde

Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Justizministerium.

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