Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AGVwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AGVwGO
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO (https://dejure.org/gesetze/AGVwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz VwGO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1
Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) 1Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg". 2Es hat seinen Sitz in Mannheim.

(2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind

der Regierungsbezirk Stuttgart für das "Verwaltungsgericht Stuttgart" mit dem Sitz in Stuttgart,

der Regierungsbezirk Karlsruhe für das "Verwaltungsgericht Karlsruhe" mit dem Sitz in Karlsruhe,

der Regierungsbezirk Freiburg für das "Verwaltungsgericht Freiburg" mit dem Sitz in Freiburg,

der Regierungsbezirk Tübingen für das "Verwaltungsgericht Sigmaringen" mit dem Sitz in Sigmaringen.

(3) Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das Justizministerium.

Rechtsprechung zu § 1 AGVwGO

31 Entscheidungen zu § 1 AGVwGO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 31 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 AGVwGO:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht