Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14) |
(1) 1Die Beamtenbeisitzer werden vom Justizministerium auf fünf Jahre bestellt. 2Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung zulässig. 3Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Beamtenbeisitzers erforderlich, so wird dieser nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Die obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Land sowie die kommunalen Landesverbände können Vorschläge für die zu bestellenden Beamtenbeisitzer unterbreiten.
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Rechtsprechung zu § 10 AGVwGO
Entscheidung zu § 10 AGVwGO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 1 S 1330/21
Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei Inanspruchnahme eines Freistellungsjahres ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 AGVwGO:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49 VI 3 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 41
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 112 IV 2 (Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 2 [Verwaltungsrechtsweg]
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- V. Die Rechtspflege
- Art. 67 II