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Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Bestellung der Beamtenbeisitzer

(1) 1Die Beamtenbeisitzer werden vom Justizministerium auf fünf Jahre bestellt. 2Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung zulässig. 3Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Beamtenbeisitzers erforderlich, so wird dieser nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) Die obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Land sowie die kommunalen Landesverbände können Vorschläge für die zu bestellenden Beamtenbeisitzer unterbreiten.

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Rechtsprechung zu § 10 AGVwGO

Entscheidung zu § 10 AGVwGO in unserer Datenbank:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 10 AGVwGO:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 28 IV (Vorladung)
            § 58 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        V. Die Rechtspflege
          Art. 67 II
Was ist das?

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