Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) 1Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
2§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) 1Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
2§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) 1Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. 2§ 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 49 LVwVfG
347 Entscheidungen zu § 49 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.09.2026 - 14 S 2415/25 Corona
Anspruch auf Bewilligung und Widerruf der Bewilligung von Corona-Hilfen
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2026 - 6 S 758/25
Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Weitergabe des Zugangscodes zum ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2026 - 6 S 2307/25
Vergleichbarkeit von Vergehen nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG mit den ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 16/25 Corona
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 10.07.2024 - 14 K 1356/24 Corona
Widerruf und Erstattung einer Corona-Sofortbeihilfe für Winzerbetrieb
- VG Freiburg, 10.07.2024 - 14 K 1356/24 Corona
- VG Karlsruhe, 28.04.2026 - 14 K 7021/25 Corona
Widerruf und Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten "Soforthilfe ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 303/25 Corona
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 11.10.2024 - 14 K 5099/23 Corona
Widerruf und Rückforderung eines Corona-Zuschusses
- VG Karlsruhe, 11.10.2024 - 14 K 5099/23 Corona
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 1869/24 Corona
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 18.09.2024 - 15 K 7121/23 Corona
Widerruf und Erstattung (Rückforderung) der Soforthilfe Corona des Landes ...
- VG Stuttgart, 18.09.2024 - 15 K 7121/23 Corona
Querverweise
Auf § 49 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Finanzierung des Rettungsdienstes
- § 42 (Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Bauprodukte
- § 19 (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Erlöschen und Widerruf der Anerkennung)
- Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
- § 5 (Erlöschen und Widerruf der Anerkennung)
Redaktionelle Querverweise zu § 49 LVwVfG:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 21 (Notärztliche Standortleitungen)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 4 V 2 (Erlaubnis)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 58 IV (Baugenehmigung) (zu § 49 II 1 Nr. 1)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 21 (Widerruf der Genehmigung)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 12 (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen) (zu 49 II 1 Nr. 1)
- Wassergesetz (WasserG)
- Gewässeraufsicht
- § 76 IV (Gewässerkundlicher Dienst) (zu § 49 II 1 Nr. 1)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 67 II 2 (Hauptamtlicher Naturschutzdienst)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Benutzung der öffentlichen Straßen
- § 16 V (Sondernutzung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 2 [Verwaltungsrechtsweg] (zu § 49 VI 3)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 10 (Bestellung der Beamtenbeisitzer) (zu § 49 VI 3)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 1. Abschnitt - Gerichte
- § 3 Nr. 1 (Landgerichte) (zu § 49 VI 3)