Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
(1) 1Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. 2Ist vor dem Erlaß des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
belehrung § 38Zusicherung § 39Begründung des Verwaltungsaktes § 40Ermessen § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42aGenehmigungsfiktion
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Rechtsprechung zu § 38 LVwVfG
159 Entscheidungen zu § 38 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.09.2026 - 14 S 2415/25 Corona
Anspruch auf Bewilligung und Widerruf der Bewilligung von Corona-Hilfen
- VG Stuttgart, 07.07.2020 - 2 K 435/18
Beseitigungsanordnung für "bunkerartige" Schwimmbadeinhausung; aktive Duldung
- VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle; Auswahlermessen bei der ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 5 S 1070/19
Waldgrundstück; Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- VG Karlsruhe, 25.07.2019 - 12 K 5996/18
Besondere dienstliche Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 4 S 2064/17
Besetzungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn; hier: Einverständnis mit Umsetzung
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20
Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70 ...
- VG Stuttgart, 27.01.2026 - 10 K 6568/23
- VG Stuttgart, 14.07.2020 - 18 K 11422/18
Glücksspielrechtliches Verbundverbot; Ermessensbetätigung bei der Festlegung ...
- VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 2986/17
Rechtsnatur eines Bleibeangebots; Reichweite einer einem Hochschullehrer ...
Querverweise
Auf § 38 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)