Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
(1) 1Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. 2Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 bekannt zu geben wäre, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30.07.2009 (GBl. S. 363), in Kraft getreten am 08.08.2009.
belehrung § 38Zusicherung § 39Begründung des Verwaltungsaktes § 40Ermessen § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42aGenehmigungsfiktion
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Rechtsprechung zu § 42a LVwVfG
15 Entscheidungen zu § 42a LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 07.08.2019 - 8 K 8926/18
Rücknahme einer Mietwagengenehmigung; Betriebssitz im Inland
- BGH, 20.04.2017 - III ZR 470/16
Gaststättenerlaubnisverfahren: Verfassungsmäßigkeit der gaststättenrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber ...
- OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2024 - 3 S 865/23
Aufhebung der Ausübung eines allgemeinen Vorkaufsrechts für zwei in einem ...
- VG Stuttgart, 13.04.2016 - 8 K 3924/15
Erteilung einer Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 1272/18
Einstweilige Anordnung zwecks Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 14.05.2018 - 3 K 471/18
Prüfungsmaßstab für die Gründe einer Fristverlängerung nach PBefG § 15 Abs 1 S 3; ...
- VG Karlsruhe, 14.05.2018 - 3 K 471/18
- VG Karlsruhe, 27.05.2014 - 1 K 1747/12
Gelegenheitsverkehr mit Taxen; Sinn der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs 1 S 2 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 26.16
Anfechtbarkeit einer Genehmigung; Aushändigung der Genehmigungsurkunde; ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2016 - 12 S 2257/14
Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem ...
- BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 26.16
Querverweise
Auf § 42a LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 37 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung)