Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 43
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 43 LVwVfG

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Querverweise

Auf § 43 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 43 LVwVfG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 72 [Abhilfe bei begründetem Widerspruch] (zu 43 II)
          § 73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe] (zu 43 II)
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 113 [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag] (zu 43 II)
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