Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 43 LVwVfG
322 Entscheidungen zu § 43 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.08.2026 - 3 S 729/26
Erlöschen materiellen Bestandsschutzes durch absprachegemäße Betriebsaufgabe ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2026 - 13 S 2096/25
Rechtmäßigkeit eines straßenverkehrsrechtlichen Durchfahrtsverbots; ...
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 5 K 2370/14
Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung
- VG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 K 4439/17
Beseitigung von Werbeaufklebern - Erledigung des Grundverwaltungsaktes nach ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19
VerfGH Stuttgart: Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2021 - 4 S 1967/20
Aufrechterhaltung einer polizeilichen Beschlagnahme über 6 Monate hinaus
- VG Stuttgart, 25.11.2025 - 6 K 516/25
Zur Auslegung des neuen § 76 Abs. 1 Satz 1 BauO BW
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2018 - L 3 SB 1456/17
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Bevollmächtigten - ...
- VG Freiburg, 09.11.2020 - 4 K 2926/20
Vorläufiger Rechtschutz gegen eine mündlich angeordnete Beschlagnahme eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 - 6 S 221/24
Sofortige Sicherstellung von Waffen bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
Querverweise
Auf § 43 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)