Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 72
[Abhilfe bei begründetem Widerspruch]

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Rechtsprechung zu § 72 VwGO

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Querverweise

Auf § 72 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen
          § 112 (Widerspruchsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 72 VwGO:

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