Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 43 BVwVfG
2.487 Entscheidungen zu § 43 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22 Corona
Verlängerung Genesenenstatus; Verwaltungsaktsqualität des digitalen ...
- VG Halle, 16.02.2022 - 1 B 41/22 Corona
Vor dem 15.01.2022 ausgestellte Genesenennachweise mit einer Gültigkeitsdauer von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18
Erledigung, Rechtsnachfolge, Betriebsbezogene Anordnung, Niederlassung, ...
- VG Düsseldorf, 11.03.2022 - 6 L 247/22
Entziehung der Fahrerlaubnis, Punktelöschung, maßgeblicher Zeitpunkt
- OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21
- OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen ...
- BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm ...
- BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15
Übertragung der Betriebsführung; Linienverkehrsgenehmigung; Linienverkehr; ...
- VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 - 8 K 1199/19
Windenergieanlage; Halde; Planungshoheit; Gemeinde; Einvernehmen; formelles ...
- OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 15 "Am Friedhofsweg"- ...
§ 43 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 43 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestandskraft
Querverweise
Auf § 43 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)