Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 43 BVwVfG
2.763 Entscheidungen zu § 43 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 07.02.2024 - 1 ME 134/23
Außenbereich; Baugenehmigung; Drittschutz; Erweiterung; Erweiterungsabsichten; ...
- LG Frankfurt/Main, 14.02.2024 - 12 O 264/22 Corona
Erfolglose Schadensersatzklage gegen Impfstoffhersteller nach COVID-19-Impfung
- OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2023 - 2 MB 10/23
Möglichkeit der Auswahl eines Bewerbers in einem erneuten, fehlerfreien ...
- BVerwG, 31.01.2024 - 11 A 9.23
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - 12 S 986/23
Verbrauch der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Asylverfahrens - ...
- BVerwG, 23.10.2023 - 10 B 6.23
Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Sohlrampe ...
- OVG Sachsen, 15.01.2024 - 6 A 776/20
Zur Beweislastverteilung, wenn die Auszahlung von Fördermitteln in einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - 5 A 3146/21
Hunderecht; Zuständigkeit; Wirksamkeit; Ordnungsverfügung; Isolierte; erweiterte ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 10 N 61.20
Klageart bei Streit um Eintritt einer Genehmigungsfiktion - Verhältnis von ...
§ 43 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 43 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bestandskraft
Querverweise
Auf § 43 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)