Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 43 BVwVfG
3.260 Entscheidungen zu § 43 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2026 - 19 B 662/26
Ablehnungsbescheid; Aufnahmekapazität; Bestandskraft; Rechtsschutz; Rangfolge; ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 - 10 S 2127/25
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur ...
- VG Cottbus, 12.08.2026 - 6 L 380/26
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos, Antrag wegen ...
- OVG Bremen, 17.06.2026 - 2 LC 31/25
Neue Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde trotz bestandskräftiger ...
- VG Berlin, 30.06.2026 - 32 K 13.23
Untersagung von Russia Today im Februar 2022 rechtmäßig
- BSG, 18.06.2026 - B 4 AS 10/25 R
Führt allein der von der Ausländerbehörde festgestellte Verlust des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.03.2025 - L 10 AS 403/24
Grundsicherung für Arbeitsuchende - rechtliche Erwerbsfähigkeit - britischer ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.03.2025 - L 10 AS 403/24
- VG Neustadt, 11.02.2019 - 5 L 85/19
Einfluss eines Zustellungsmangels auf die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts; Sinn ...
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 - Kart 7/22
Kartellrechtliche Entscheidung zur Kündigung und eingeschränkten Verlängerung ...
- VGH Bayern, 27.07.2026 - 10 CS 26.1434
Prozesskostenhilfe für eine durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde bei ...
§ 43 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 43 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestandskraft
Querverweise
Auf § 43 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)