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Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
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§ 43
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 43 BVwVfG

3.260 Entscheidungen zu § 43 BVwVfG in unserer Datenbank:

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§ 43 BVwVfG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 43 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

Redaktionelle Querverweise zu § 43 BVwVfG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 72 [Abhilfe bei begründetem Widerspruch] (zu 43 II)
          § 73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe] (zu 43 II)
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 113 [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag] (zu 43 II)
Was ist das?

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