Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1. | sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; | |
2. | neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; | |
3. | Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. |
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) 1Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 51 BVwVfG
8.039 Entscheidungen zu § 51 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Cottbus, 25.04.2023 - 5 K 320/21
- VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218
Folgeverfahren Äthiopien, Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil, ...
- VG Cottbus, 20.03.2023 - 5 L 125/21
- SG Duisburg, 28.03.2023 - S 49 U 26/22
- VG Aachen, 13.04.2023 - 4 K 2548/22
Asylbewerber; Verteilung; Umverteilung; Wohnsitzauflage
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
Wiederaufnahme des Verfahrens
- BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 1.20
Fehlender Wiederaufgreifensgrund für bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2019 - 11 A 836/17
Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2019 - 11 A 836/17
- BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
Abgrenzung von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; bei der gerichtlichen ...
- BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur ...
Querverweise
Auf § 51 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Verfahren beim Bundesamt
- § 31 (Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge)