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Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 46
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

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Rechtsprechung zu § 46 BVwVfG

3.445 Entscheidungen zu § 46 BVwVfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 46 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 59 (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Planfeststellungsverfahren
          § 75 (Rechtswirkungen der Planfeststellung)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 67 (Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung)

Redaktionelle Querverweise zu § 46 BVwVfG:

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