Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
belehrung § 38Zusicherung § 39Begründung des Verwaltungsaktes § 40Ermessen § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42aGenehmigungsfiktion
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Rechtsprechung zu § 35 BVwVfG
5.640 Entscheidungen zu § 35 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 25.09.2026 - 3 CE 26.1798
Verfügung der Beendigung einer beamtenrechtlichen Zuweisung, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 25.08.2026 - AN 16 E 26.2614
Sicherheitsüberprüfung, Sicherheitsrisiko, Verwaltungsakt, Beendigung der ...
- VG Ansbach, 25.08.2026 - AN 16 E 26.2614
- OVG Thüringen, 15.06.2026 - 3 EO 13/26
Beschwerde: Mitteilung der Absage an unterlegende Bewerber vor Abschluss eines ...
- VG Neustadt, 07.09.2026 - 3 K 1530/25
Entgeltliche Weinbergsrundfahrten mit Planwagen sind keine ...
- BGH, 14.08.2026 - AnwZ (Brfg) 23/26
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Strenge ...
- VG Frankfurt/Main, 22.09.2026 - 9 L 4447/26
Standortbestimmung im Rückkehrgrenzverfahren durch schlicht-hoheitliches Handeln ...
- VG Hannover, 29.07.2026 - 10 B 3876/26
Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 Nds. SÜG
- VG Gera, 26.08.2026 - 3 E 1400/26
Sicherheitsauflagen für Fußballrisikospiele
- VG Düsseldorf, 02.09.2026 - 18 L 2138/26
Klassenfahrt trotz Herzkrankheit: Schule darf Schüler nicht ausschließen
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2026 - 3 S 95.26
§ 35 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 35 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Außenwirkungsfinalität
Handlungsformen der Verwaltung
Verwaltungsakt (Deutschland)
Querverweise
Auf § 35 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 BVwVfG:
- § 160 I 1, 2. HS
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsakte
- § 118 (Begriff des Verwaltungsakts)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 42 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]