Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 40
Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Rechtsprechung zu § 40 BVwVfG

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Querverweise

Auf § 40 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

Redaktionelle Querverweise zu § 40 BVwVfG:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 39 I 3 (Begründung des Verwaltungsaktes)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 47 III (Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes)
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