Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 3 - Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes (§ 53) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) 1Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. 2Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
Hinweis der Redaktion:§ 53 wurde rückwirkend zum 1.1.2002 durch das u.g., am 28.6.2002 verkündete Gesetz neugefaßt. Vgl. § 102 für Altfälle. Die bisherige Gesetzesfassung hatte folgenden Wortlaut:
§ 53 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, so ist § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21.06.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) | 21.06.2002 |
Rechtsprechung zu § 53 BVwVfG
443 Entscheidungen zu § 53 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19
Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17
Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig
- BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
Klage eines Grundstückseigentümers gegen die gegen die Erhebung von ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2017 - 6 A 11831/16
Zeitliche Grenze der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen
- BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17
- VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
Asylrecht (Senegal), Rechtsänderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. in ...
- BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 15.21
Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 15 A 299/20
Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Endgültige ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.11.2022 - 9 C 12.21
Zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung bei Abweichung vom Bauprogramm
- VG Köln, 03.12.2019 - 17 K 10842/17
Keine Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die 1987 fertiggestellte ...
- BVerwG, 15.11.2022 - 9 C 12.21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - 15 A 4037/19
Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Endgültige; ...
Querverweise
Auf § 53 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift zu § 53)