Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) 1Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. 2Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 212 BGB a.F.
246 Entscheidungen zu § 212 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 24.05.2017 - L 12 KA 157/15
Ausgleichsverfahren zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B
Vertragsärztliche Versorgung - Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Beträge der ...
- SG München, 10.07.2015 - S 28 KA 296/14
Auskunftsanspruch gegen Kassenärztliche Vereinigung verjährt
- BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B
- BGH, 20.12.2018 - III ZR 17/18
Anschlussberufung: Verjährungshemmung bei erstmals klageerweiternd geltend ...
- BGH, 09.12.2010 - III ZR 56/10
Verjährungshemmung: Unzulässige Klage des Zessionars nach Abtretung der ...
- BGH, 16.03.1989 - VII ZR 63/88
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei Klägerwechsel
- BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 262/17
Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen
- OLG Karlsruhe, 22.02.2000 - 19 W 75/99
Unterbrechung der Verjährung durch Adhäsionsantrag
- BGH, 03.07.1956 - VI ZR 99/55
Festsetzung von Anwaltsgebühren. Verjährung
- LAG Hamm, 11.09.1989 - 19 (9) Sa 637/89
Vergütungsanspruch; Lohnanspruch; Arbeitsverhältnis; Verfall; Verfallfrist; ...