Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) 1Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. 2Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 212 BGB a.F.
252 Entscheidungen zu § 212 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.02.2025 - XII ZB 377/24
Nichteintritt des Verjährungsneubeginns infolge einer Vollstreckungshandlung bei ...
- LSG Bayern, 24.05.2017 - L 12 KA 157/15
Ausgleichsverfahren zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B
Vertragsärztliche Versorgung - Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Beträge der ...
- SG München, 10.07.2015 - S 28 KA 296/14
Auskunftsanspruch gegen Kassenärztliche Vereinigung verjährt
- BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 - L 32 AS 405/22
Feststellungsklage - Erstattungsforderung - Verjährung - Neubeginn der Verjährung ...
- OLG Naumburg, 25.06.2022 - 2 U 63/18
Keine Mängelansprüche ohne ordnungsgemäße Mängelanzeige!
- VG Berlin, 08.04.2019 - 5 K 92.17
Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei noch nicht verjährten Ansprüchen
- BGH, 16.03.1989 - VII ZR 63/88
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei Klägerwechsel
- BGH, 20.12.2018 - III ZR 17/18
Anschlussberufung: Verjährungshemmung bei erstmals klageerweiternd geltend ...
- OLG Karlsruhe, 22.02.2000 - 19 W 75/99
Unterbrechung der Verjährung durch Adhäsionsantrag