Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren dauert fort, bis das Insolvenzverfahren beendigt ist.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird.
(3) Wird bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens für eine Forderung, die infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des § 211.
(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 214 BGB a.F.
26 Entscheidungen zu § 214 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 21.12.2020 - 7 U 4914/20
Hemmung der Verjährung einer Insolvenzforderung nach widerspruchsloser Anmeldung
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 182/08
Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine ...
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 183/08
Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine ...
- BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen ...
- OVG Sachsen, 12.02.2014 - 1 A 366/10
Vermögensnachteil, Schadensschätzung, Verpflichtungsklage
- LAG Hamm, 22.10.1998 - 17 Sa 1184/98
Haftung der vormalig persönlich haftenden Gesellschafter einer in Konkurs ...
- LAG Schleswig-Holstein, 12.08.1998 - 2 Sa 251/98
Beginn der Verjährungsfrist für die Ansprüche gegen das Privatvermögen der ...
- OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
Insolvenzverfahren: Feststellung einer streitigen Forderung durch Aufnahme eines ...
- BSG, 10.12.1980 - 9 RV 25/80
- OLG Köln, 03.03.1997 - 12 U 152/96