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Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 214 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB a.F.
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§ 214

(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren dauert fort, bis das Insolvenzverfahren beendigt ist.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird.

(3) Wird bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens für eine Forderung, die infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des § 211.

(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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